Rechte als Geschädigter
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Ihre Rechte als Geschädigter
Der Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Schadensersatzpflicht bei Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht.
Konkret besagt der Paragraf 249 BGB, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als ob der schädigende Vorfall nie passiert wäre.
Die Schadensersatzpflicht umfasst dabei sowohl den tatsächlichen Schaden, als auch entgangenen Gewinn, wenn dieser durch den schädigenden Vorfall verursacht wurde. Der Geschädigte hat also Anspruch auf den Ersatz aller Schäden, die unmittelbar durch den schädigenden Vorfall entstanden sind, sowie auf den entgangenen Gewinn, den er ohne den schädigenden Vorfall erwirtschaftet hätte.
Allerdings muss der Geschädigte auch seinen Schaden minimieren und alles Zumutbare unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Wenn der Geschädigte diese Pflicht verletzt, kann dies zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.
Insgesamt ist der Paragraf 249 BGB ein wichtiger Bestandteil des deutschen Schadensersatzrechts und bildet die Grundlage für die Regulierung von Schäden, die durch Vertragsverletzungen oder gesetzliche Pflichtverletzungen verursacht werden.
Als Geschädigter eines Kfz-Unfalls haben Sie verschiedene Rechte, die Ihnen helfen können, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers durchzusetzen. Hier sind einige wichtige Rechte, die Sie als Geschädigter haben:
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Schadensersatz: Als Geschädigter haben Sie das Recht auf Schadensersatz für die Kosten, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind, wie z.B. Reparaturkosten, Mietwagenkosten oder Schmerzensgeld. Die Versicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, Ihnen diese Kosten zu erstatten.
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Gutachten: Sie haben das Recht, ein Gutachten über den Schaden am Fahrzeug erstellen zu lassen. Dieses Gutachten kann von einem unabhängigen Kfz-Gutachter oder einem Sachverständigen der Versicherung erstellt werden. Die Kosten für das Gutachten müssen von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden.
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Wahl der Werkstatt: Sie haben das Recht, die Werkstatt auszuwählen, in der das beschädigte Fahrzeug repariert werden soll. Die Versicherung des Unfallverursachers darf Sie nicht zwingen, das Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen.
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Nutzungsausfall: Wenn Sie aufgrund des Unfalls Ihr Fahrzeug nicht nutzen können, haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der Reparatur und dem Wert des Fahrzeugs.
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Wertminderung: Ein Unfallwagen ist weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Für diese Wertminderung müssen Sie einen angemessenen Ausgleich bekommen.
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Schmerzensgeld: Wenn Sie bei dem Unfall verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzung und den Auswirkungen auf Ihr Leben.
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Es ist wichtig zu beachten, dass die Durchsetzung dieser Rechte von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der Beweislage und der Kooperation der Versicherung des Unfallverursachers. Es kann daher sinnvoll sein, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
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